Markenschutz

Soll ich meine Marke schützen?

Der nachfolgende Artikel hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde keiner juristischen Prüfung unterzogen. Er soll eine Übersicht schaffen und ein Gefühl für die Komplexität des Themas vermitteln.


Natürlich sollte schon vor dem Markendesign abgeklärt werden, ob bereits ein Produkt oder eine Firma mit dem gleichen Namen oder Aussehen auf dem Markt existiert. Denn meist ist das Ziel eine möglichst eigenständige und erkennbare Marke zu kreieren, die sich langfristig und erfolgreich am Markt behaupten kann.


Die Antwort auf Ihre Frage "Soll ich meine Marke schützen?" ist natürlich immer ein «JA». Jedoch stellt sich die Frage, wie die Marke geschützt werden soll. Manchmal genügt das Copyright © zusammen mit dem Nutzungsrecht und manchmal ist die eingetragene Marke ® die beste Lösung.


Ob eine Marke schützenswert ist liegt im Ermessen des Inhabers der entsprechenden Nutzungsrechte.
Der Wert einer Marke steigt natürlich mit der Marktpräsenz und dem Erfolg und auch mit den Investitionen, die man für den Aufbau derselben tätigt.


1) Wissenswertes zu Markennutzung in der Schweiz

Zu bedenken ist, dass falls eine ältere eingetragene Marke existiert, allenfalls eine Markenrechtsverletzung vom Inhaber geltend gemacht werden könnte. Dies hat natürlich juristische Konsequenzen und führt leider meist dazu, dass der ganze Aufwand für den Aufbau und die Einrichtung der Marke nochmals gemacht werden muss. Dies passiert zwar eher selten, ist aber dafür umso ärgerlicher, falls es soweit kommt.

  • Konzepte und Ideen können nicht geschützt werden, weder durch das Urheberrecht noch durch das Patentrecht.
  • Der Markenschutz muss im Ausland grundsätzlich im jeweiligen Land separat beantragt werden.

Konfliktfälle

Im Kennzeichenrecht geniesst ein älteres Zeichen grundsätzlich Vorrang gegenüber einem jüngeren. Bei Kollisionen zwischen Kennzeichen, die in ein Register eingetragen werden (z.B. Marken und Firmen), hat das zuerst eingetragene Zeichen Vorrang (Eintragungspriorität), bei nicht registrierten Zeichen (z.B. Namen und Geschäftsbezeichnungen) das zuerst gebrauchte (Gebrauchspriorität). Nicht immer sind die Verhältnisse aber so klar. Kollisionen müssen grundsätzlich immer individuell beurteilt werden:

Kollisionen zwischen registrierten Kennzeichen

  • Kollidieren zwei Marken oder zwei Firmen, gilt grundsätzlich die Eintragungspriorität: Das zuerst eingetragene Kennzeichen hat Vorrang.
  • Eine Firma kann mit einer registrierten Marke kollidieren. Kollidiert eine «ältere» Firma mit einer «jüngeren» Marke, wird der Markeninhaber dem Firmeninhaber nicht verbieten können, das Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen (Art. 14 MSchG). Kollidiert eine «ältere» Marke mit einer «jüngeren» Firma, wird sich in der Regel der Markeninhaber gegen die Benutzung der Firma im Zusammenhang mit den geschützten Waren und Dienstleistungen wehren können.

Kollisionen zwischen registrierten und nicht registrierten Kennzeichen

Konflikte zwischen nicht registrierten Kennzeichen einerseits und registrierten Kennzeichen andererseits müssen jeweils unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten gelöst werden. In der Regel gilt1:

  • Kollidiert ein zuerst als Marke gebrauchtes, aber nicht registriertes Kennzeichen mit einer registrierten Marke, hat grundsätzlich die registrierte Marke Vorrang. Wer das Zeichen aber zuerst gebraucht hat, darf es im bisherigen Umfang weiter gebrauchen (Art. 14 MSchG).
  • Anders sieht es aus, wenn das später registrierte Kennzeichen absichtlich in identischer Form und im Wissen um eine fehlende Registrierung des früher gebrauchten Zeichens hinterlegt wurde, um damit unlautere Vorteile zu erzielen. Ein solches Verhalten kann gegen das Lauterkeitsrecht (insb. Art. 2 UWG) verstossen und das später registrierte Zeichen muss möglicherweise dem früher gebrauchten weichen.

2. Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Zeichen, das Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens Kennzeichnet, so dass diese von denjenigen eines anderen Unternehmens unterschieden werden können z.B. Schriftzüge, Produkte-, Firmennamen oder Logos.
Siehe dazu: kmu.ige.ch


3. Unterscheide die Markenarten

Wortmarke · Bildmarke · kombinierte Marke


4. Unterscheide nachfolgende Rechte

a) Urheberrecht (Copyright ©)

b) Nutzungsrecht
c) Markenschutz ®
d) Handelsregister Eintrag (Firmen)

a) Der urheberrechtliche Schutz (Copyright)

Er entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, d.h. es sind keine Formalität oder die Hinterlegung erforderlich. d.h. das Urheberrecht (Copyright) gehört z.B. bei der Gestaltung eines Logos (Marke) automatisch dem Designer.

 

Das Urheberrecht unterteilt sich in die Kategorien «Urheber-Persönlichkeitsrechte (droit moral)» und «Verwendungsrechte»
Es kann teilweise vertraglich abgetreten werden. Urheberpersönlichkeitsrechte gelten als nicht übertragbar!

 

D.h. Farbe, Form und Wortlaut dürfen ohne Einwilligung durch den Besitzer des Copyrightes nicht geändert werden.
Das Urheberrecht schützt die Form (Ausdruck) und nicht dessen Inhalt, wohingegen das Patent eine technische Lösung zu einem konkreten technischen Problem schützt. – Die Kumulation verschiedener Schutztitel ist möglich, aber jedes dieser Systeme schützt einen anderen Aspekt der zu beurteilenden Innovation:

 

b) Das Nutzungsrecht

Dieses ist Bestandteil des Urheberrechtes. Somit entsteht das Recht zur Verwendung auch automatisch mit der Schaffung eines Werkes
Dieses ist z.B. bei nach der Gestaltung eines Logos dauch im Besitz des Designers (Grafikers) und wird normalerweise vertraglich an den Kunden übertragen.

 

c) Handelsregister Eintrag und damit entstehender Schutz

Je nach Unternehmensform gilt der Firmenschutz in der ganzen Schweiz oder nur am Eintragungsort. Kosten für den Handelsregister Eintrag variieren je Wahl des Dienstleisters

 

d) Markenschutz durch eine Registrierung ® (Markenhinterlegung beim IGE)

 Als Inhaber einer Schweizer Marke kann er Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zu verwenden – und zwar in der gesamten Schweiz.


Kosten für den Markenschutz ® ·
(Markenhinterlegung)

Der Schutzvermerk ® darf nur einer Marke angebracht werden, wenn diese in der Schweiz eingetragen ist.
Die elektronisch Anmeldung ist hier möglich: e-trademark.ige.ch (Konflikte mit bereits angemeldeten Marken werden dabei nicht überprüft!)

Siehe dazu: ige.ch


5) Möglichkeiten zur Abklärung einer Marke

a) Kostenlose Markenrecherchen im Internet
b) Kostenpflichtige Markenrecherche


a) Kostenlose Markenrecherchen im Internet
:

bei der Registrierungsstelle für .CH Domainnamen: nic.ch

im Schweizerischen Handelsregister: zefix.ch

im Markenregister des IGE – in d. Schweiz eingetragene Marken: swissreg.ch 

im Markenregister für Firmen – internationale Marken mit Schutz für die Schweiz: wipo.int

 

b) Kostenpflichtige Markenrecherche:

Dienstleistung des IGE – Marken, Patent-, Technologierecherche im In- u. Ausland;
ip-search.ch · Kosten

 

Markenanwälte: ipi.ch (Anwälte)

weitere Markenberater: ipi.ch


Ein Dienstleister aus der Region:

euromaier® · Das Team von euromaier® betreut seit über 20 Jahren in erster Linie KMUs in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Ob Sie eine Markenrecherche mit der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit oder der Konfliktgefahr mit Dritten benötigen, oder allgemeine Fragen zum Markenschutz haben, euromaier® bietet Ihnen professionelle und individuelle Unterstützung. Weitere Informationen und unsere Kontaktdaten finden Sie auf www.euromaier.ch.


  • ige.ch Institut für geistiges Eigentum

  • kmu.ige.ch vom IGE für KMU und Einsteiger
  • promarca.ch Verband von rund 100 Markenunternehmen
  • «Markenschutz leicht gemacht» Broschüre des Verbandes PROMARCA verschafft einen guten Überblick.
  • Markenprüfungspraxis – Datenbank des IGE
  • copyright.ch Website der Firma Rentsch Partner AG zu den Themen Urheberrrecht (Copyright) · Handelmarkenrecht · Konsumgüter-Recht · ICT-Recht · Designrecht · Patentrecht
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